Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/30#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Meldung über
ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/30#abs-2 (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/30#abs-3 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass
im Voraus erstattet wird.
Änderungsverlauf
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.